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§ 10 BbgAGBGB
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Vereinswesen

Titel: Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgAGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-14
Normtyp: Gesetz

§ 10 BbgAGBGB – Sitzverlegung

Verlegt ein Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht, seinen Sitz in ein anderes Bundesland oder aus einem anderen Bundesland in das Land Brandenburg, so führt dies zum Verlust der Rechtsfähigkeit.