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§ 10 BZRG
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Das Zentralregister → Erster Abschnitt – Inhalt und Führung des Registers

Titel: Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BZRG
Gliederungs-Nr.: 312-7
Normtyp: Gesetz

§ 10 BZRG – Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten

(1) 1In das Register sind die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde einzutragen, durch die

  1. 1.

    von einer deutschen Behörde die Entfernung eines Mitgliedes einer Truppe oder eines zivilen Gefolges der Stationierungsstreitkräfte nach Artikel III Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts verlangt wird,

  2. 2.

    ein Pass versagt, entzogen oder in seinem Geltungsbereich beschränkt oder angeordnet wird, dass ein Personalausweis nicht zum Verlassen des Gebiets des Geltungsbereichs des Grundgesetzes über eine Auslandsgrenze berechtigt,

  3. 3.
    1. a)

      nach dem Waffengesetz der Besitz und Erwerb von Waffen und Munition untersagt wird,

    2. b)

      die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbsscheins, eines Waffenscheins, eines Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung abgelehnt oder nach § 34 des Sprengstoffgesetzes zurückgenommen oder widerrufen wird.

2Einzutragen sind auch der Verzicht auf die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen (§ 10 Absatz 1 des Waffengesetzes) oder Munition (§ 10 Absatz 3 des Waffengesetzes), zum Führen einer Waffe (§ 10 Absatz 4 des Waffengesetzes), zur Ausübung der Jagd (§ 15 des Bundesjagdgesetzes) sowie der Verzicht auf die Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes, wenn der jeweilige Verzicht während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung oder nach § 34 des Sprengstoffgesetzes erfolgt.

(2) 1In das Register sind auch die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde sowie rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen einzutragen, durch die wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit

  1. 1.
    ein Antrag auf Zulassung zu einem Beruf abgelehnt oder eine erteilte Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen,
  2. 2.
    die Ausübung eines Berufes untersagt,
  3. 3.
    die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden entzogen oder
  4. 4.
    die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen verboten

wird; richtet sich die Entscheidung nicht gegen eine natürliche Person, so ist die Eintragung bei der vertretungsberechtigten natürlichen Person vorzunehmen, die unzuverlässig, ungeeignet oder unwürdig ist. 2Einzutragen sind auch Verzichte auf eine Zulassung zu einem Beruf während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit.

(3) Wird eine nach Absatz 1 oder 2 eingetragene vollziehbare Entscheidung unanfechtbar, so ist dies in das Register einzutragen.

Zu § 10: Geändert durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl I S. 1406), 15. 6. 2005 (BGBl I S. 1626), 17. 7. 2009 (BGBl I S. 2062), 15. 12. 2011 (BGBl I S. 2714) und 18. 7. 2017 (BGBl I S. 2732).