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§ 10 BVO
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: BVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-50
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 BVO – Sonderbestimmungen für Mitglieder von Krankenkassen im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB V

(1) Personen, die Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung und aus demselben Beschäftigungsverhältnis sowohl beihilfeberechtigt als auch pflichtversichert sind, sind für sich und ihre nach § 4 berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die nach § 10 SGB V versichert oder in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, ausschließlich auf die ihnen zustehenden Leistungen der Krankenkassen angewiesen. Als zustehende Leistungen gelten auch die gesetzlich vorgesehene Kostenerstattung bei kieferorthopädischer Behandlung und die Festbeträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch. In den Fällen, in denen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch von den Krankenkassen nur ein Zuschuss geleistet wird, sind die geltend gemachten Aufwendungen im Rahmen dieser Verordnung beihilfefähig.

(2) Aufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass Personen nach Absatz 1 Satz 1

  1. 1.

    die zustehenden Leistungen der Krankenkassen nicht in Anspruch nehmen,

  2. 2.

    eine Versorgung wählen, die über die zustehenden Leistungen hinausgeht, oder

  3. 3.

    anstelle der zustehenden Leistungen eine Kostenerstattung im Sinne des § 13 Abs. 1 SGB V gewährt wird,

sind nicht beihilfefähig. Dies gilt auch für den Verzicht auf kassenärztliche Versorgung bei Behandlung durch eine Heilpraktikerin oder einen Heilpraktiker.

(3) Bei einer Versorgung einer Person nach Absatz 1 Satz 1 mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen sind die Aufwendungen bis zur Höhe des auf 100 v. H. erhöhten Festzuschusses (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB V) beihilfefähig; die §§ 12 und 14 finden insoweit keine Anwendung.

Zu § 10: Geändert durch V vom 3. 5. 2021 (GVBl. S. 309).