§ 10 BVO, Geburtsfälle
(1) Aus Anlass einer Geburt sind beihilfefähig die Aufwendungen
- 1.
für die Schwangerschaftsüberwachung und die ärztlich verordnete Schwangerschaftsgymnastik,
- 2.
entsprechend § 4 Abs. 1 Nr. 1, 5, 6 und 8,
- 3.
für die Hebamme und den Entbindungspfleger im Rahmen der Gebührenordnung,
- 4.
für die Unterkunft und Verpflegung in Entbindungsanstalten in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 2,
- 5.
für Pflegekräfte im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 12 und Abs. 4; bei ambulanten Geburten und Geburten in der Wohnung beginnt der Zeitraum von 14 Tagen (§ 4 Abs. 4 Satz 3) mit dem Tag der Geburt,
- 6.
für die durch die Niederkunft unmittelbar veranlassten Fahrten. § 4 Abs. 1 Nr. 10 gilt entsprechend,
- 7.
für Unterkunft und Pflege eines Frühgeborenen in einer dafür geeigneten Einrichtung.
(2) Für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung jedes lebend geborenen Kindes wird eine Beihilfe von 150,00 EUR gewährt. Dies gilt auch, wenn der Beihilfeberechtigte ein Kind vor Vollendung seines zweiten Lebensjahres annimmt oder es mit dem Ziel der Annahme an Kindes statt in Pflege nimmt und für dieses Kind bisher keine Beihilfe zu den Kosten einer Säuglings- und Kleinkinderausstattung gewährt worden ist. Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, wird die Pauschalbeihilfe nur einmal gezahlt.
Außer Kraft am 1. August 2011 durch § 67 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 199). Nach § 67 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 199) treten § 1 Absatz 9 und § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
