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§ 10 BPolLV
Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPolLV
Gliederungs-Nr.: 13-6-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 BPolLV – Probezeit, Anstellung, Dienstbezeichnung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Dezember 2011 durch Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408). Zur weiteren Anwendung s. § 17 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408).

(1) 1Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nach Erwerb der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. 2Sie beginnt mit der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe.

(2) 1Die Probezeit dauert, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt,

  1. 1.
    im mittleren Dienst ein Jahr und sechs Monate,
  2. 2.
    im gehobenen Dienst zwei Jahre und sechs Monate,
  3. 3.
    im höheren Dienst drei Jahre.

2Die Probezeit kann um höchstens ein Drittel gekürzt werden, wenn die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte in der Probezeit erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbringt und die Laufbahnprüfung mindestens mit einer besseren Note als "befriedigend" bestanden hat. 3Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr.

(3) 1Dienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. 2Zeiten, die nach den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen auf eine Ausbildungszeit angerechnet worden oder Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung sind, dürfen dabei nicht berücksichtigt werden.

(4) Die Regelprobezeit kann im Einzelfall um höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn sich die Bewährung insbesondere wegen

  1. 1.
    nicht eindeutig bestimmbarer Leistung,
  2. 2.
    nicht einwandfreier Führung,
  3. 3.
    Krankheit,
  4. 4.
    Wechsels des Dienstherrn oder
  5. 5.
    längerer Beurlaubung

bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht feststellen lässt.

(5) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die sich nicht bewähren, werden entlassen.

(6) 1Anstellung ist eine Ernennung unter erster Verleihung eines in § 2 Abs. 2 aufgeführten Amtes. 2Die Anstellung ist nur im Eingangsamt zulässig. 3Sie darf erst nach erfolgreichem Ablauf der Probezeit vorgenommen werden.

(7) 1Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbrochenen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert, darf die Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem die oder der Betroffene ohne die Verzögerung zur Anstellung herangestanden hätte, sofern die Bewerbung um Einstellung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Kinderbetreuung oder Beendigung der im Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat. 2Entsprechendes gilt für eine Polizeivollzugsbeamtin oder einen Polizeivollzugsbeamten, die oder der wegen einer Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt war. 3Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden. 4Für die Betreuung eines Kindes wird nur einer Person der Ausgleich gewährt. 5Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, dann wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur im Umfang eines Jahres einmal gewährt. 6Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt. 7Eine Beförderung während der Probezeit ist zulässig, sofern die dienstlichen Leistungen dies rechtfertigen.

(8) Absatz 7 gilt entsprechend bei einer tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder.

(9) Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis zur Anstellung führt die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes der jeweiligen Laufbahn mit dem Zusatz "zur Anstellung (z.A.)".

Zu § 10: Geändert durch V vom 20. 11. 2008 (BGBl I S. 2224).