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§ 10 BNV
Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (Bundesnebentätigkeitsverordnung - BNV)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn

Titel: Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (Bundesnebentätigkeitsverordnung - BNV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BNV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-9
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 BNV – Grundsätze für die Bemessung des Entgelts

(1) 1Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn hat der Beamte ein angemessenes Entgelt zu entrichten. 2Auf die Entrichtung eines Entgelts kann verzichtet werden

  1. 1.
    bei einer unentgeltlichen Nebentätigkeit,
  2. 2.
    wenn die Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt wird oder
  3. 3.
    wenn der Betrag 100 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.

(2) Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den Grundsätzen der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs.

(3) Nehmen mehrere Beamte Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn gemeinschaftlich in Anspruch, sind sie als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Entgelts verpflichtet.

Zu § 10: Geändert durch G vom 3. 12. 2001 (BGBl I S. 3306).