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§ 10 BMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (Bundesministergesetz - BMinG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (Bundesministergesetz - BMinG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BMinG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 BMinG – Entlassungsurkunde

1Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses der Mitglieder der Bundesregierung finden die Vorschriften des § 2 Abs. 1 entsprechende Anwendung. 2Eine Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam; die Aushändigung kann durch amtliche Veröffentlichung ersetzt werden.