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§ 10 BG LSA
Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 2. – Ernennung

Titel: Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: BG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.1
Normtyp: Gesetz

§ 10 BG LSA – Zuständigkeiten  (1)

(1) Der Ministerpräsident ist zuständig für die Ernennung und Entlassung der unmittelbaren Landesbeamten einschließlich deren Versetzung in den Ruhestand. Er kann die Ausübung dieser Befugnisse auf andere Stellen übertragen.

(2) Für die nicht in Absatz 1 genannten dienstrechtlichen Maßnahmen ist der unmittelbare Dienstvorgesetzte zuständig, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten obliegenden Zuständigkeiten kann die oberste Dienstbehörde durch allgemeine Anordnung dem höheren Dienstvorgesetzten übertragen oder sich vorbehalten.

(4) Die mittelbaren Landesbeamten werden von der obersten Dienstbehörde ernannt, entlassen und in den Ruhestand versetzt, soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist. Für die nicht in Satz 1 genannten dienstrechtlichen Maßnahmen ist der unmittelbare Dienstvorgesetzte zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648).