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§ 10 BGG
Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

Titel: Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGG
Gliederungs-Nr.: 860-9-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 BGG – Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken

(1) 1Träger öffentlicher Gewalt haben bei der Gestaltung von Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen. 2Blinde und sehbehinderte Menschen können zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 19. 7. 2016 (BGBl I S. 1757) und 10. 7. 2018 (BGBl I S. 1117). Satz 2 geändert durch G vom 19. 7. 2016 (a. a. O.).

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bei welchen Anlässen und in welcher Art und Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden.

Absatz 2 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024).