Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 10 ArchtG-LSA
Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 1 – Schutz der Berufsbezeichnungen "Architektin und Architekt" sowie "Stadtplanerin und Stadtplaner"

Titel: Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: ArchtG-LSA
Gliederungs-Nr.: 702.2
Normtyp: Gesetz

§ 10 ArchtG-LSA – Haftungsbeschränkung bei Partnerschaftsgesellschaften

(1) Die vertragliche und deliktische Haftung der Partnerschaftsgesellschaft für Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung eines Berufsangehörigen kann bei jedem Auftrag, bei dem vorformulierte Vertragsbedingungen verwandt werden, jeder Auftraggeberin oder jedem Auftraggeber gegenüber bis zum zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme bei fahrlässig verursachten Schäden beschränkt werden. Voraussetzung für diese Haftungsbeschränkung ist, dass die Partnerschaftsgesellschaft zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Auftraggeber eine Berufshaftpflichtversicherung in dieser Höhe abgeschlossen hat, die mindestens den Anforderungen der in Absatz 2 genannten Rechtsverordnung genügt. Die Haftungsbeschränkung ist im Partnerschaftsvertrag schriftlich zu vereinbaren und durch die Partnerschaftsgesellschaft der Architektenkammer Sachsen-Anhalt zur Eintragung in das Verzeichnis der Gesellschaften mitzuteilen.

(2) Das für die Rechtsaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der Architektenkammer Sachsen-Anhalt durch Verordnung die näheren Vorschriften über den Abschluss, die Aufrechterhaltung, den Inhalt und den Umfang der Haftpflichtversicherung sowie über die Haftungsausschlüsse durch Versicherungsvertrag zu treffen.