§ 10 ArchG
Architektengesetz
Architektengesetz
Landesrecht Baden-Württemberg
ABSCHNITT II – Architektenkammer Baden-Württemberg
§ 10 ArchG – Errichtung der Kammer
(1) Für die Architekten und Stadtplaner wird als öffentliche Berufsvertretung eine Architektenkammer errichtet. Sie führt die Bezeichnung »Architektenkammer Baden-Württemberg« und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die Kammer kann durch Satzung Untergliederungen bilden.