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§ 10 ArchG 1991
Hamburgisches Architektengesetz
Landesrecht Hamburg

Zweiter Teil – Hamburgische Architektenkammer

Titel: Hamburgisches Architektengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: ArchG 1991,HH
Gliederungs-Nr.: 2139-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 ArchG 1991 – Mitgliedschaft (1)

(1) Der Hamburgischen Architektenkammer gehören alle in der Architektenliste eingetragenen Architekten, Innenarchitekten, Garten- und Landschaftsarchitekten und Stadtplaner als Pflichtmitglieder an.

(2) Auswärtige Architekten, Innenarchitekten, Garten- und Landschaftsarchitekten und Stadtplaner nach § 8 Absatz 1 sind auf Antrag als Gastmitglieder aufzunehmen.

(3) Personen, die nach der Ausbildung eine praktische Tätigkeit nach § 4 Satz 2 Nummer 2 ausüben und in der Freien und Hansestadt Hamburg einen Wohnsitz eine Niederlassung oder ihren Dienst- oder Beschäftigungsort haben, sind auf Antrag als außerordentliche Mitglieder aufzunehmen. Diese Personen werden in einem besonderen Verzeichnis geführt.

(4) Mitglieder nach Absatz 1 scheiden aus der Hamburgischen Architektenkammer aus, wenn ihre Eintragung in der Architektenliste gelöscht wird. Gastmitglieder nach Absatz 2 scheiden aus, wenn sie die Berechtigung zur Führung ihrer Berufsbezeichnung auf Grund einer gesetzlichen Regelung eines Bundeslandes oder auswärtigen Staates, in dem sie einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder ihren Dienst- oder Beschäftigungsort haben, verlieren. Mitglieder nach Absatz 3 scheiden aus, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der dreijährigen praktischen Tätigkeit einen Antrag auf Eintragung in die Architektenliste gestellt haben obwohl sie hierzu von der Hamburgischen Architektenkammer schriftlich aufgefordert worden sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).