§ 10 ApoG
Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Die Erlaubnis
§ 10 ApoG – Arzneimittelbevorzugungsverbot
Der Erlaubnisinhaber darf sich nicht verpflichten, bestimmte Arzneimittel ausschließlich oder bevorzugt anzubieten, anzuwenden oder abzugeben oder anderweitig die Auswahl der von ihm abzugebenden Arzneimittel auf das Angebot bestimmter Hersteller oder Händler oder von Gruppen von solchen zu beschränken.
Zu § 10: Geändert durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 938).