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§ 10 AbgGRhPf
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Zweiter Abschnitt – Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag

Titel: Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AbgGRhPf
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 10 AbgGRhPf – Übergangsgeld

(1) Ein Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden Übergangsgeld, sofern er dem Landtag mindestens ein Jahr angehört hat. Das Übergangsgeld wird in Höhe der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 für das erste Jahr der Zugehörigkeit zum Landtag drei Monate und für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft einen Monat, insgesamt höchstens 12 Monate lang, gewährt; auf Antrag ist das Übergangsgeld monatlich zum halben Betrag für den doppelten Zeitraum zu zahlen. Zeiten einer früheren Mitgliedschaft im Landtag, für die bereits Übergangsgeld gezahlt worden ist, bleiben unberücksichtigt. Bei der Berechnung der Mandatsdauer gilt ein verbleibender Rest von mehr als 182 Tagen als volles Jahr.

(2) Einkommen und Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis und aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst sowie Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft werden auf das Übergangsgeld angerechnet. Das Gleiche gilt für Renten im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches; § 75 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 3, 5 und 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. Angerechnet werden auch das Übergangsgeld und Versorgungsbezüge, die der Berechtigte aus einer Mitgliedschaft im Europäischen Parlament oder nach dem Abgeordnetengesetz des Bundes oder eines anderen Landes erhält, sowie die Altersrente nach den §§ 10 und 11 des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(3) Die Anrechnung der Einkünfte und Bezüge nach Absatz 2 erfolgt monatsbezogen. Werden sie nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist ein Zwölftel der Einkünfte oder Bezüge des Kalenderjahres anzusetzen. Soweit die Einkünfte nur durch einen Steuerbescheid nachgewiesen werden können, sind bis zur Vorlage prüfungsfähiger Unterlagen angemessene monatliche Abschlagszahlungen auf das Übergangsgeld zu gewähren.

(4) Tritt ein ehemaliger Abgeordneter wieder in den Landtag ein, so ruht der Anspruch nach Absatz 1. Der Anspruch ruht auch, solange der ehemalige Abgeordnete Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes bezieht.

(5) Stirbt ein ehemaliger Abgeordneter, so werden die Leistungen nach Absatz 1 an den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner, die leiblichen Abkömmlinge sowie die angenommenen Kinder fortgesetzt, wenn Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz nicht entstehen; sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung des ersten Halbsatzes maßgebend.

(6) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Abgeordneter die Mitgliedschaft im Landtag auf Grund des § 58 Abs. 1 Nr. 2 des Landeswahlgesetzes verliert. Der Präsident kann die Zahlungen aussetzen, wenn ein Verfahren eingeleitet oder zu erwarten ist, das die Folgen des § 58 Abs. 1 Nr. 2 des Landeswahlgesetzes nach sich zieht.

(7) Absatz 2 ist nicht auf Leistungen nach dem Sonderzahlungsgesetz eines Landes, entsprechende Leistungen aufgrund tariflicher Regelungen oder vertraglicher Vereinbarungen anzuwenden; Unfallausgleich, steuerfreie Aufwandsentschädigung, Urlaubsgeld und einmalige Zahlungen bleiben außer Betracht.