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§ 10 AZVO
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: AZVO
Gliederungs-Nr.: 2030-4-12
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 AZVO – Mehrarbeit

Der Beamte leistet Mehrarbeit im Sinne des § 62 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes, wenn er auf Grund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung zur Wahrnehmung der Obliegenheit des Hauptamtes oder, soweit ihm ein Amt nicht verliehen ist, zur Erfüllung der einem Hauptamt entsprechenden Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst verrichtet. Die Gewährung eines Freizeitausgleichs (Dienstbefreiung) oder einer Entschädigung bestimmt sich nach den beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften.