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§ 10 AZVO
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Landesrecht Saarland
Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AZVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 AZVO – Dienstort

Der Dienst ist grundsätzlich an der Dienststelle zu leisten.