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§ 10 AZRG-DV
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Datenübermittlung durch die Registerbehörde

Titel: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AZRG-DV
Gliederungs-Nr.: 26-8-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 AZRG-DV – Zulassung zum Abruf im automatisierten Verfahren

(1) 1Die Zulassung zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren nach § 22 Abs. 1 des AZR-Gesetzes ist schriftlich bei der Registerbehörde zu beantragen. 2Im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 9 des AZR-Gesetzes ist die Zustimmung der für den Antragsteller zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde einzuholen. 3In der Antragsbegründung ist darzulegen, dass die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens wegen der Häufigkeit der Übermittlungsersuchen oder der Eilbedürftigkeit angemessen ist, und in welchem Umfang und an welchen Standorten Einrichtungen zum Datenabruf im automatisierten Verfahren geschaffen werden sollen. 4Die Registerbehörde ist berechtigt, entsprechende Nachweise zu verlangen. 5Im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 9 des AZR-Gesetzes holt sie die Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ein, wenn sie dem Antrag stattgeben will.

(2) 1Die Registerbehörde teilt dem Antragsteller die beabsichtigte Entscheidung mit und fordert ihn zugleich auf, die zur Datensicherung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. 2Die Entscheidung ergeht, sobald der Antragsteller der Registerbehörde schriftlich mitgeteilt hat, dass er diese Maßnahmen getroffen hat. 3Die Registerbehörde kann die Zulassung mit Beschränkungen erteilen.

(3) 1Die Registerbehörde führt ein Verzeichnis der zum Abruf im automatisierten Verfahren zugelassenen öffentlichen Stellen und der getroffenen Maßnahmen. 2Die Registerbehörde hat die Zulassungsunterlagen zusammen mit dem Verzeichnis aufzubewahren sowie die Unterlagen gegen den Zugriff durch Unbefugte zu sichern.

Zu § 10: Geändert durch G vom 19. 8. 2007 (BGBl I S. 1970), 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1131) und V vom 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328).