§ 10 AÜG, Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit, Pflichten des Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitsbedingungen
(1) 1Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zu Stande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zu Stande gekommen. 2Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. 3Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. 4Im Übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. 5Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.
(2) 1Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Unwirksamkeit seines Vertrages mit dem Verleiher nach § 9 Nr. 1 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.
(3) 1Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Nr. 1 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. 2Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.
(4) 1Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren. 2Soweit ein auf das Arbeitsverhältnis anzuwendender Tarifvertrag abweichende Regelungen trifft (§ 3 Absatz 1 Nummer 3, § 9 Nummer 2), hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer die nach diesem Tarifvertrag geschuldeten Arbeitsbedingungen zu gewähren. 3Soweit ein solcher Tarifvertrag die in einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet, hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer für jede Arbeitsstunde das im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers für eine Arbeitsstunde zu zahlende Arbeitsentgelt zu gewähren. 4Im Falle der Unwirksamkeit der Vereinbarung zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nach § 9 Nummer 2 hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren.
(5) Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer mindestens das in einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 für die Zeit der Überlassung und für Zeiten ohne Überlassung festgesetzte Mindeststundenentgelt zu zahlen.
Zu § 10: Geändert durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3443), 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4607) und 28. 4. 2011 (BGBl I S. 642).
Zitierungen dieses Dokuments
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- BAG, 14.12.2010, 1 ABR 19/10 - Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation (Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen) - Vorliegen einer Tariffähigkeit…
- BAG, 17.01.2012, 3 AZR 556/09 - Betriebliche Altersversorgung - Störung der Geschäftsgrundlage - Wechsel von Bruttogesamtversorgungsobergrenze zu Nettogesamtversorgungsobergrenze bei planwidriger…
- BAG, 23.03.2011, 5 AZR 7/10 - Anspruchsumfang des Leiharbeitnehmers - "Wesentliche Arbeitsbedingungen" des Entleiherbetriebs ("Equal Pay"-Anspruch) - Keine Anwendung der im Entleiherbetrieb geltenden…
- BAG, 09.02.2011, 7 AZR 221/10 - Für den Beginn der Klagefrist der Bedingungskontrollklage nach §§ 21, 17 S. 1 TzBfG ist u.a. die Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderung von Bedeutung -…
- BAG, 20.04.2010, 3 AZR 225/08 - Anforderungen an den Inhalt einer Revisionsschrift - Auslegung von Gesamterledigungsklauseln in Bezug auf Versorgungsansprüche der Arbeitnehmer - Verwirkung von…
- BAG, 09.02.2011, 7 AZR 32/10 - Aus einer vertraglichen Regelung über die Berechnung der Unternehmenszugehörigkeit kann im Zusammenhang mit einer Befristungskontrollklage nicht ein fiktives…
- BAG, 14.07.2010, 10 AZR 21/09 - Personalgestellung nach Auflösung der Versorgungsämter in Nordrhein-Westfalen - Verfassungsmäßigkeit der Personalgestellungsregelung - Fehlende…
- BAG, 18.01.2012, 7 AZR 723/10 - Unerlaubte gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung i.S. des AÜG - Luftsicherheitskontrollen an Flughäfen durch private Dienstleistungsunternehmen - Abgrenzung zu…
- BAG, 14.07.2010, 10 AZR 182/09 - Personalgestellung nach Auflösung der Versorgungsämter in Nordrhein-Westfalen - Verfassungsmäßigkeit der Personalgestellungsregelung - Fehlende…
- BAG, 17.02.2010, 7 ABR 51/08 - Möglicher Ausschluss der Wählbarkeit eines überlassenen Leiharbeitnehmers im Entleiherbetrieb
- BAG, 21.07.2009, 1 ABR 35/08 - Mitbestimmung bei Übernahme von Leiharbeitnehmern - Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats im Betrieb des Entleihers - "equal-pay-Gebot"
- BSG, 04.06.2009, B 12 R 6/08 R - Zulässigkeit und Verfassungsmäßigkeit der Elementenfeststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung im Anfrageverfahren nach § 7a Viertes Buch…
- BAG, 02.06.2010, 7 AZR 946/08 - Gewerbsmäßigkeit der Arbeitnehmerüberlassung - Anwendbarkeit von § 10 Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
- BAG, 15.03.2011, 10 AZB 49/10 - Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher im Zusammenhang mit dem Leiharbeitsverhältnis ist der Rechtsweg zu den…
- BAG, 09.03.2011, 7 AZR 657/09 - Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses durch eine vom vorherigen Arbeitgeber gegründete GmbH stellt nicht ohne Weiteres eine rechtsmissbräuchliche Umgehung des…
- BAG, 14.07.2010, 10 AZR 84/09 - Personalgestellung nach Auflösung der Versorgungsämter in Nordrhein-Westfalen - Verfassungsmäßigkeit der Personalgestellungsregelung - Fehlende…
- BAG, 20.05.2010, 8 AZR 734/08 - Treuwidrigkeit des Widerspruchs bei Betriebsübergang - Substanziierung des Vorwurfs der Treuwidrigkeit
- BAG, 18.07.2012, 7 AZR 451/11 - Arbeitnehmerüberlassung im Konzern - Erlaunisfreiheit einer lediglich "vorübergehenden" Überlassung
- BAG, 20.04.2011, 4 AZR 368/09 - Verwirkung der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs (Korrigierende Rückgruppierung nach vorheriger Bestätigung der bisherigen Eingruppierung) -…
