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§ 10 APOGV
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung APOGV)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 1 – Befähigung und Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung APOGV)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: APOGV
Gliederungs-Nr.: 305-4/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 APOGV – Gestaltung der praktischen Ausbildung

(1) Während des einführenden Abschnitts der praktischen Ausbildung beim Gerichtsvollzieher sollen die Gerichtsvollzieherbewerber einen Überblick über ihr künftiges Aufgabengebiet erhalten.

(2) Die praktische Ausbildung I vermittelt den Gerichtsvollzieherbewerbern einen Einblick in sämtliche Geschäfte der Gerichtsvollzieher und macht sie mit den einschlägigen Gesetzen und Dienstvorschriften vertraut. Während dieses Abschnittes soll den Gerichtsvollzieherbewerbern auch Gelegenheit gegeben werden, die Aufgaben des Vollstreckungsgerichts kennen zu lernen.

(3) Die praktische Ausbildung II soll die erworbenen theoretischen und berufspraktischen Kenntnisse vertiefen und die Gerichtsvollzieherbewerber befähigen, nach Abschluss der Ausbildung selbstständig die Dienstaufgaben eines Gerichtsvollziehers zu erfüllen.

(4) Nehmen die Gerichtsvollzieherbewerber am Außendienst der Gerichtsvollzieher teil, wird ihnen in der Regel keine Entschädigung gewährt. Die ausbildenden Gerichtsvollzieher haben darauf zu achten, dass den Gerichtsvollzieherbewerbern keine Kosten entstehen.