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§ 10 AO
Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Organisation der Ämter → Abschnitt I – Amtsausschuss

Titel: Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 2020-5
Normtyp: Gesetz

§ 10 AO – Aufgaben und Arbeitsweise des Amtsausschusses

(1) Der Amtsausschuss trifft alle für das Amt wichtigen Entscheidungen und überwacht ihre Durchführung. Er kann Entscheidungen, auch für bestimmte Aufgabenbereiche, allgemein durch die Hauptsatzung oder im Einzelfall durch Beschluss auf den Hauptausschuss, die Ausschüsse oder die Amtsdirektorin oder den Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher, übertragen; die Übertragungsbefugnis ist in entsprechender Anwendung des § 28 der Gemeindeordnung beschränkt. Die allgemein übertragenen Entscheidungen können in einer Anlage zur Hauptsatzung (Zuständigkeitsordnung) geregelt werden. In diese kann jeder Einsicht nehmen. Darauf ist in der Bekanntmachung der Hauptsatzung hinzuweisen. Die Zuständigkeitsordnung bedarf abweichend von § 24a in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 3 der Gemeindeordnung nicht der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Hat der Amtsausschuss die Entscheidung im Einzelfall übertragen, so kann er selbst entscheiden, wenn der Hauptausschuss, der andere Ausschuss oder die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher, noch nicht entschieden hat.

(2) Der Amtsausschuss ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, oberste Dienstbehörde; er ist Dienstvorgesetzter der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers und ihrer oder seiner Stellvertretenden in ehrenamtlich verwalteten Ämtern sowie der Stellvertretenden der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors; er hat keine Disziplinarbefugnis. Der Amtsausschuss kann Zuständigkeiten nach Satz 1 Halbsatz 1 mit Ausnahme der Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers in ehrenamtlich verwalteten Ämtern auf die leitende Verwaltungsbeamtin oder den leitenden Verwaltungsbeamten, in hauptamtlich verwalteten Ämtern auf den Hauptausschuss übertragen.

(3) Der Amtsausschuss beschließt in ehrenamtlich verwalteten Ämtern über die Einstellung der Beschäftigten des Amtes. Er kann die Entscheidung mit Ausnahme der Bestellung der leitenden Verwaltungsbeamtin oder des leitenden Verwaltungsbeamten durch die Hauptsatzung ganz oder teilweise auf die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher und/oder die leitende Verwaltungsbeamtin oder den leitenden Verwaltungsbeamten übertragen. Der Amtsausschuss kann jedoch dann die Entscheidung auch im Einzelfall jederzeit an sich ziehen, wenn die Hauptsatzung dies bestimmt.

(4) Die Sitzungen des Amtsausschusses sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließt der Amtsausschuss im Einzelfall. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmenzahl der anwesenden Mitglieder des Amtsausschusses. Über den Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden; ohne Aussprache wird in öffentlicher Sitzung entschieden. In nicht öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind spätestens in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, wenn nicht überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. § 35 Abs. 1 Satz 3 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.

(5) Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter können an den Sitzungen des Amtsausschusses teilnehmen. Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an den Sitzungen des Amtsausschusses teilzunehmen. Ihr oder ihm ist auf Wunsch das Wort erteilen. Sie oder er ist verpflichtet, in den Sitzungen des Amtsausschusses Auskunft zu erteilen.

(6) Wer durch Wahl des Amtsausschusses berufen wird, kann durch Beschluss des Amtsausschusses abberufen werden. Ein Antrag auf Abberufung kann nur behandelt werden, wenn er auf der Tagesordnung gestanden hat. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Stimmenzahl des Amtsausschusses. Der Beschluss, mit dem die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor, die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher oder eine ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter abberufen wird, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Stimmenzahl des Amtsausschusses. Wer abberufen wird, scheidet aus seiner Wahlstelle oder seinem Amt aus. § 40a Abs. 3 und 4 Satz 2 der Gemeindeordnung gilt für die Amtsdirektorin oder den Amtsdirektor entsprechend.