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§ 10 AG VwGO LSA
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes (AG VwGO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes (AG VwGO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AG VwGO LSA
Gliederungs-Nr.: 34.2
Normtyp: Gesetz

§ 10 AG VwGO LSA – Zuständigkeit in Normenkontrollverfahren

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe des § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Antrag über die Gültigkeit von Satzungen und anderen von den Gemeinden und Kreisen erlassenen Rechtsvorschriften.