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§ 10 ABKG
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Landesrecht Berlin

ERSTER TEIL – Schutz der Berufsbezeichnungen Architektin, Architekt, Innenarchitektin, Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin, Landschaftsarchitekt, Stadtplanerin und Stadtplaner; Architektenkammer Berlin → Zweiter Abschnitt – Architektenkammer

Titel: Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ABKG
Gliederungs-Nr.: 7102-6
Normtyp: Gesetz

§ 10 ABKG – Organe

(1) Organe der Architektenkammer sind

  1. 1.

    die Vertreterversammlung,

  2. 2.

    der Vorstand.

(2) Den Organen der Kammer darf nur angehören, wer Mitglied der Kammer ist. Dem Vorstand können nur Mitglieder der Vertreterversammlung angehören. Die in die Organe der Kammer berufenen Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert über die Amtsdauer hinaus bis zum Amtsantritt des neuen Mitgliedes fort. Mitglieder, die in den Eintragungsausschuss berufen werden, verlieren damit ihr Amt in der Vertreterversammlung und dem Vorstand.

(3) Scheidet ein in ein Kammerorgan berufenes Mitglied während seiner Amtszeit aus der Kammer aus, so erlischt gleichzeitig sein Amt.

(4) Die Kammer bildet aus dem Kreis ihrer Mitglieder Ausschüsse. Die Ausschüsse dienen der Erfüllung der Aufgaben der Kammer.

(5) Die Tätigkeit von Mitgliedern der Kammer in Organen und Ausschüssen ist ehrenamtlich. Die Mitglieder haben Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis und Auslagen. Der oder die Vorsitzende des Eintragungsausschusses sowie des Schlichtungsausschusses und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.