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§ 109 WG LSA
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 5 – Gewässeraufsicht

Titel: Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WG LSA
Gliederungs-Nr.: 753.31
Normtyp: Gesetz

§ 109 WG LSA – Staatlich anerkannte Stellen für Abwasseruntersuchungen

Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln, dass Untersuchungen im Rahmen der behördlichen Überwachung bei der Abwasserbeseitigung auch durch staatlich anerkannte Stellen durchgeführt werden können. In der Verordnung sind insbesondere die Anforderungen an die Fachkunde, an die Zuverlässigkeit, an die betriebliche Ausstattung der Stellen und an deren Unabhängigkeit von den zu Überwachenden, das Verfahren zur Anerkennung einschließlich der Befristung und des Erlöschens der Anerkennung, der Ausschluss von Interessenkollisionen, die Vergütung und die Auslagenerstattung sowie die Fachaufsicht über die Stellen einschließlich der Teilnahme an Ringversuchen und anderer Maßnahmen zur analytischen Qualitätssicherung zu regeln.