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§ 109 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Neunter Teil – Ergänzende Bestimmungen

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 109 ThürHG – Feststellung der Gleichwertigkeit (1)

(1) Auf der Grundlage des Artikels 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages kann Absolventen einer Hoch-, Fach- oder Ingenieurschule und Absolventen einer kirchlichen Bildungseinrichtung, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte oder hat, auf Antrag die Gleichwertigkeit der von ihnen auf der Grundlage von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen abgelegten Prüfungen oder erworbenen Befähigungsnachweise mit entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im bisherigen Bundesgebiet bescheinigt werden, soweit der Abschluss bis zum 31. Dezember 1994 erworben wurde. Das Nähere zum Verfahren der Feststellung der Gleichwertigkeit regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung.

(2) Die in anderen Rechtsvorschriften vorgesehenen Gleichstellungen von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).