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§ 109 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 10 – Schulfinanzierung

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 109 SchulG M-V – Personalkosten der inneren Schulverwaltung

(1) Das Land trägt die Personalkosten der Lehrerinnen und Lehrer und des Personals nach § 100 Absatz 8 an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft.

(2) Personalkosten im Sinne dieses Gesetzes sind die Aufwendungen für

  1. 1.

    Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten und Vergütungen der Angestellten,

  2. 2.

    Beiträge zur Sozialversicherung und zusätzlichen Altersversorgung,

  3. 3.

    Sonderzuwendungen, Jubiläumszuwendungen, Mehrarbeitsentschädigungen und Überstundenvergütungen, Aufwandsentschädigungen,

  4. 4.

    Vergütungen für nebenberufliche, nebenamtliche oder sonst teilbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer,

  5. 5.

    Ruhegehälter und Hinterbliebenenversorgung,

  6. 6.

    Unterhaltsbeiträge, Übergangsgelder, Abfindungs- und Nachversicherungsbeiträge,

  7. 7.

    Beihilfen, Unterstützungen und Unfallfürsorgeleistungen,

  8. 8.

    Reisekostenvergütungen, Trennungsgelder, Beiträge für Wohnraumbeschaffung und Umzugskosten,

  9. 9.

    Kosten der Fortbildung, der gesundheitlichen Überwachung und der Stellenausschreibungen,

  10. 10.

    die Aufwandsvergütungen an Lehrerinnen und Lehrer sowie Hilfskräfte zur Durchführung von Schulwanderungen und Lehrausflügen sowie zum Aufenthalt in Schullandheimen.