§ 109 LPVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Elftes Kapitel – Sonder- und Schlussvorschriften
§ 109 LPVG
Zur Regelung der nach den §§ 10 bis 22, 50, 53, 55 bis 57, 60, 97, 98 und 105 erforderlichen Wahlen erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung Vorschriften über
- a)die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Berechnung der Vertreterzahl,
- b)die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,
- c)die Wahlvorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,
- d)das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- e)die Stimmabgabe,
- f)die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- g)die Aufbewahrung der Wahlakten.