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§ 109 LBG NRW
Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 7 – Besondere Beamtengruppen

Titel: Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBG NRW
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Gesetz

§ 109 LBG NRW – Polizeivollzugsdienst

(1) Für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) In das Beamtenverhältnis auf Probe darf eingestellt werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. § 14 Absatz 4, 5, 7 und 9 bis 11 gilt entsprechend.

(2a) Zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes können Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes zugelassen werden, die die Ausbildung an der Fachhochschule abgeleistet und das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Satz 2 gilt entsprechend. Von Satz 1 kann das für Inneres zuständige Ministerium darüber hinaus Ausnahmen bis zu einer Überschreitung von drei Jahren zulassen, wenn eine Zulassung unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht möglich war. Über die Zulassung von Ausnahmen entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium vor dem Auswahlverfahren.

(3) In das Beamtenverhältnis auf Widerruf darf eingestellt werden, wer das 37. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. § 14 Absatz 5, 7, 10 und 11 findet entsprechende Anwendung.

(4) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören, bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechts Verordnung.