Kommunalwahlordnung (KWO)
ZEHNTER ABSCHNITT – Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Landtagswahlen, Volksabstimmungen, Volksentscheiden, Bundestags- und Europawahlen → 2. – Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen oder Bürgerentscheiden mit Volksabstimmungen, Volksentscheiden, Bundestags- und Europawahlen
§ 109 KWO – Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Europawahlen
Wird eine Direktwahl oder ein Bürgerentscheid am selben Tag wie eine Europawahl durchgeführt, gilt § 92 entsprechend mit den Maßgaben, dass
- 1.
§ 102 keine Anwendung findet,
- 2.
- 3.
abweichend von § 17 Abs. 4 für die Beantragung von Wahlscheinen § 26 Abs. 4 Satz 1 der Europawahlordnung gilt,
- 4.
Wahlscheine für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid ab dem für die Europawahl zulässigen Zeitpunkt erteilt werden,
- 5.
für den Mitteilungsdienst über Wahlscheine, die für ungültig erklärt worden sind, § 27 Abs. 8 Satz 3 der Europawahlordnung gilt,
- 6.
für den Zeitpunkt, bis zu dem nicht zugegangene Wahlscheine ersetzt werden können, abweichend von § 18 Abs. 8 Satz 2 § 27 Abs. 10 Satz 2 der Europawahlordnung gilt und
- 7.
abweichend von § 17a des Hessischen Kommunalwahlgesetzes § 32 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 4 des Europawahlgesetzes gilt.