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§ 109 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Gemeindewirtschaft → III. Abschnitt – Wirtschaftliche Betätigung und privatrechtliche Beteiligung

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 109 KSVG – Eigenbetriebe und sonstige Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung

(1) Die gemeindlichen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit können als Eigenbetriebe geführt werden. Das Nähere regeln die Eigenbetriebsverordnung und die Betriebssatzung.

(2) Für jeden Eigenbetrieb ist ein Werksausschuss (§ 48) zu bilden; für mehrere Eigenbetriebe kann ein gemeinsamer Werksausschuss gebildet werden.

(3) Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung jedes Eigenbetriebes sind so einzurichten, dass sie eine gesonderte Beurteilung der Betriebsführung und des Ergebnisses ermöglichen.

(4) Unternehmen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit können unter vollständiger und mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde unter teilweiser Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen geführt werden.