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§ 109 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Achter Teil – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 109 HmbSG – Schulen ohne Klassenverbände

Soweit an einer Schule keine Klassenverbände bestehen, gelten für die Anwendung dieses Gesetzes jeweils 25 Schülerinnen und Schüler als eine Klasse.