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§ 109 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ACHTER TEIL – Eltern → Zweiter Abschnitt – Klassen- und Schulelternbeiräte

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 109 HSchG – Vertretung der Eltern ausländischer Schülerinnen und Schüler

Beträgt der Anteil ausländischer Schülerinnen und Schüler an der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler einer Schule mindestens 10 vom Hundert, jedoch weniger als 50 vom Hundert, so wählen die Eltern der ausländischen Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) für jeweils angefangene 25 Schülerinnen und Schüler und in den Jahrgangsstufen der Oberstufe (Sekundarstufe II) für jeweils angefangene 20 Schülerinnen und Schüler, in der Berufsschule für jeweils angefangene 50 Schülerinnen und Schüler aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren je eine Elternvertreterin oder einen Elternvertreter und je eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Diese Elternvertreterinnen und Elternvertreter gehören dem Schulelternbeirat mit beratender Stimme an.