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§ 109 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Sechster Abschnitt – Vollstreckung, Tilgung und Begnadigung

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 109 HDO

(1) Die dem Beamten oder Verurteilten auferlegten Kosten können von der Besoldung, den Versorgungsbezügen oder vom Unterhaltsbeitrag abgezogen werden.

(2) Im übrigen werden Geldbeträge, soweit sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt werden können, nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz beigetrieben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).