§ 109 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesrecht
B. – Öffentlicher Dienst → d) – Angestellte und Arbeiter
§ 109 BEG – Entschädigung für verfolgte versorgungsberechtigte Angestellte und Arbeiter
§§ 102 bis 107 finden auf Angestellte und Arbeiter (§ 99 Abs. 1 Nr. 3), die im Zeitpunkt der Schädigung einen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn hatten oder die einen solchen Anspruch ohne die Schädigung erlangt haben würden, sowie auf ihre Hinterbliebenen entsprechende Anwendung.
Zu § 109: Neugefasst durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).