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§ 108b NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt III – Rechtliche Stellung des Beamten → 5. – Rechtsstellung der Beamten bei der Wahl in gesetzgebende Körperschaften und kommunale Vertretungen

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 108b NBG – Teilzeitbeschäftigung, Mandatsurlaub (1)

(1) 1Einem Beamten mit Dienstbezügen, der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden ist und dessen Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis nicht nach § 106 Satz 1 Halbsatz 2 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag

  1. 1.
    die Arbeitszeit bis auf 30 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder
  2. 2.
    ein Urlaub ohne Bezüge zu erteilen.

2Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. 3Auf einen Beamten, dem nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub ohne Bezüge erteilt wird, ist § 108 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

(2) 1Wird ein Beamter im Vorbereitungsdienst in den Niedersächsischen Landtag oder in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt, so ist ihm auf Antrag Urlaub ohne Bezüge zu erteilen. 2Entsprechendes gilt für einen Bediensteten in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.

(3) 1Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung oder eines nach den Vorschriften der Kommunalverfassungsgesetze gebildeten Ausschusses ist dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge zu erteilen. 2Dies gilt auch für die von einer kommunalen Vertretung berufenen Mitglieder von Ausschüssen, die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften gebildet worden sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).