§ 108a NPersVG
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Landesrecht Niedersachsen
Z w e i t e r T e i l – Sondervorschriften → E l f t e s K a p i t e l – Sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung
§ 108a NPersVG – Mitglieder in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung
1Die oder der jeweilige Vorsitzende des Gesamtpersonalrats jedes landesunmittelbaren Trägers der Rentenversicherung ist Mitglied in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung nach § 140 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs. 2Der Gesamtpersonalrat jedes landesunmittelbaren Trägers der Rentenversicherung bestimmt aus seiner Mitte ein Ersatzmitglied, das die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats für die Dauer einer Verhinderung als Mitglied in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung vertritt. 3Ist kein Gesamtpersonalrat gebildet, so tritt an seine Stelle der Personalrat.