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§ 108 ThürKO
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Verfassung und Verwaltung → Erster Unterabschnitt – Kreisorgane

Titel: Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 108 ThürKO – Eilentscheidungsrecht

Der Landrat kann in Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für den Landkreis bis zu einer Sitzung des Kreistags oder des zuständigen Ausschusses aufgeschoben werden kann und kein Beschluss nach § 112 in Verbindung mit § 36a gefasst wird, an Stelle des Kreistags oder des Ausschusses entscheiden. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Kreistagsmitgliedern oder den Mitgliedern des zuständigen Ausschusses unverzüglich mitzuteilen.