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§ 108 StrlSchV
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
Bundesrecht

Teil 4 – Schutz des Verbrauchers beim Zusatz radioaktiver Stoffe zu Produkten

Titel: Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StrlSchV
Gliederungs-Nr.: 751-1-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 108 StrlSchV – Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 31. Dezember 2018 durch Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261). Zur weiteren Anwendung s. Teil 6 Kapitel 2 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036).

1Wer Konsumgüter, denen radioaktive Stoffe zugesetzt oder die aktiviert worden sind,

  1. 1.

    in den Geltungsbereich dieser Verordnung oder

  2. 2.

    aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist,

verbringt, bedarf der Genehmigung. 2Satz 1 gilt nicht für

  1. 1.

    die Verbringung von Waren im Reiseverkehr, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind,

  2. 2.

    die zollamtlich überwachte Durchfuhr,

  3. 3.

    Konsumgüter, deren Herstellung nach § 106 in Verbindung mit § 107 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b genehmigt ist,

  4. 4.

    Produkte, in die Konsumgüter eingebaut sind, deren Herstellung nach § 106 oder deren Verbringung nach Satz 1 genehmigt ist.

3§ 106 Abs. 3 gilt entsprechend.

Zu § 108: Geändert durch V vom 18. 6. 2002 (BGBl I S. 1869) und 4. 10. 2011 (BGBl I S. 2000).