Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
Teil 4 – Schutz des Verbrauchers beim Zusatz radioaktiver Stoffe zu Produkten
§ 108 StrlSchV – Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern (1)
Außer Kraft am 31. Dezember 2018 durch Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261). Zur weiteren Anwendung s. Teil 6 Kapitel 2 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036).
1Wer Konsumgüter, denen radioaktive Stoffe zugesetzt oder die aktiviert worden sind,
- 1.
in den Geltungsbereich dieser Verordnung oder
- 2.
aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist,
verbringt, bedarf der Genehmigung. 2Satz 1 gilt nicht für
- 1.
die Verbringung von Waren im Reiseverkehr, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind,
- 2.
die zollamtlich überwachte Durchfuhr,
- 3.
Konsumgüter, deren Herstellung nach § 106 in Verbindung mit § 107 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b genehmigt ist,
- 4.
Produkte, in die Konsumgüter eingebaut sind, deren Herstellung nach § 106 oder deren Verbringung nach Satz 1 genehmigt ist.
3§ 106 Abs. 3 gilt entsprechend.
Zu § 108: Geändert durch V vom 18. 6. 2002 (BGBl I S. 1869) und 4. 10. 2011 (BGBl I S. 2000).