Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 108 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil VIII – Schulverwaltung

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 108 SchulG – Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg

Die Aufgaben im Bereich der qualitativen Weiterentwicklung von Schule und Weiterbildung/Erwachsenenbildung werden durch ein von den Ländern Berlin und Brandenburg errichtetes gemeinsames Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg wahrgenommen, soweit nicht Berliner Landesrecht etwas anderes bestimmt. Das Nähere wird durch Staatsvertrag bestimmt.