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§ 108 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 9 – Anerkennung von Hochschulen

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 108 SächsHSFG – Verlust der Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule

  1. 1.

    nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides den Studienbetrieb aufnimmt,

  2. 2.

    ohne Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst länger als ein Jahr nicht betrieben worden ist oder

  3. 3.

    den Studienbetrieb endgültig eingestellt hat.

Die Fristen gemäß Satz 1 können vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst angemessen verlängert werden.

(2) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst hebt die Anerkennung auf, wenn die Voraussetzungen zur Anerkennung der Hochschule nicht gegeben waren, später wegfallen oder Auflagen zur Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 106 Abs. 4 nicht erfüllt wurden und einem Mangel trotz Beanstandung innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wurde.

(3) Im Falle des Erlöschens, der Rücknahme oder des Widerrufes der staatlichen Anerkennung ist der Träger verpflichtet, den Studenten die Möglichkeit zum Abschluss ihres Studiums einzuräumen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).