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§ 108 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Sechter Teil – Kosten des Disziplinarverfahrens

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 108 SächsDO – Kostenentscheidung und -Festsetzung (1)

(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muss bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

(2) Die Höhe der Kosten, die nach der Kostenentscheidung zu erstatten sind, und die notwendigen Auslagen des Beamten werden vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Disziplinarkammer festgesetzt. Innerhalb zweier Wochen nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses kann die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragt werden, die endgültig ist; entsprechendes gilt für die Kostenfestsetzung durch den Dienstvorgesetzten und die Einleitungsbehörde.

(3) Die im Verfahren vor den Disziplinargerichten festgesetzten Kosten fließen dem Freistaat Sachsen, die übrigen Kosten der Verwaltung zu, bei der sie entstanden sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).