§ 108 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Gemeinsame Verfahrensvorschriften → Vierter Unterabschnitt – Verfahren im ersten Rechtszug
§ 108 SGG – Schriftsätze zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
1Die Beteiligten können zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. 2Die Schriftsätze sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen mitzuteilen.