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§ 108 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt VII – Landespersonalausschuss

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 108 SBG – Dauer und Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss endet durch

  1. 1.

    Zeitablauf,

  2. 2.

    Beendigung des Beamtenverhältnisses,

  3. 3.

    Versetzung zu einem Dienstherrn außerhalb des Saarlandes,

  4. 4.

    eine rechtskräftige Entscheidung im Strafverfahren oder Disziplinarverfahren, die bei Mitgliedern der Kammer oder des Senats für Disziplinarsachen zum Verlust des Amtes führt.

(2) Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss ruht während der Dauer eines Disziplinarverfahrens. Sie ruht auch während der Dauer eines nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes erlassenen Verbotes zur Führung der Dienstgeschäfte.