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§ 108 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Verwaltungsverfahren, Enteignung → Abschnitt 2 – Planfeststellungs-, Bewilligungs- und Erlaubnisverfahren

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 108 LWG – Verfahren bei Bewilligung und gehobener Erlaubnis

Für das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung oder einer gehobenen Erlaubnis gelten die §§ 72 und 73 Abs. 2 bis 8, § 74 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 5 sowie § 76 VwVfG mit folgender Maßgabe entsprechend:

  1. 1.

    an die Stelle der Anhörungsbehörde und der Planfeststellungsbehörde tritt die Wasserbehörde,

  2. 2.
  3. 3.

    für die Auslegung nach § 73 Abs. 3 genügt bei Ortsgemeinden die Auslegung bei der Verbandsgemeindeverwaltung,

  4. 4.

    die Nachprüfung in einem Vorverfahren entfällt nicht nach § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 70.

Sind Privatrechte streitig, so kann den Beteiligten aufgegeben werden, eine Entscheidung des ordentlichen Gerichts herbeizuführen.