Landesdisziplinargesetz (LDG)
Teil 6 – Folgen und Vollziehung der Entscheidungen der Disziplinarorgane → Abschnitt 2 – Einbehaltene Bezüge
§ 108 LDG – Nachzahlung
(1) Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise als in den Fällen des § 107 unanfechtbar abgeschlossen, sind die nach § 45 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen.
(2) Auf die nach Absatz 1 nachzuzahlenden Dienstbezüge können Einkünfte aus Nebentätigkeiten angerechnet werden, die der Beamte aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübt hat, wenn eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist oder die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (§ 40 Abs. 2) feststellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist. Der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.
(3) Gegen die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Entscheidung des Verwaltungsgerichts gestellt werden.