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§ 108 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Allgemeines → IV. Abschnitt – Landespersonalausschuss

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1a
Normtyp: Gesetz

§ 108 LBG – Unabhängigkeit, Ausscheiden der Mitglieder (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).

(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Ihre Tätigkeit endet durch

  1. 1.
  2. 2.
    Beendigung des Beamtenverhältnisses oder
  3. 3.
    Ausscheiden aus einem in § 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Amt.

Im übrigen scheiden sie aus ihrem Amt nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen das Amt des Beamtenbeisitzers einer Kammer für Disziplinarsachen nach § 59 des Landesdisziplinargesetzes erlischt; § 69 findet keine Anwendung.

(2) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden.