§ 108 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt 10 – Übergangsvorschriften
§ 108 LBG – Übergangsvorschrift zum Haushaltsstrukturgesetz 1998
Für am 1. April 1998 vorhandene
- 1.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger,
- 2.
Schwerbehinderte und
- 3.
Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben,
bleiben Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung nach den bis zum 31. März 1998 geltenden Beihilfevorschriften beihilfefähig. Für beihilfeberechtigte Angehörige gilt Satz 1 entsprechend.