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§ 108 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 10 – Übergangsvorschriften

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 108 LBG – Übergangsvorschrift zum Haushaltsstrukturgesetz 1998

Für am 1. April 1998 vorhandene

  1. 1.

    Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger,

  2. 2.

    Schwerbehinderte und

  3. 3.

    Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben,

bleiben Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung nach den bis zum 31. März 1998 geltenden Beihilfevorschriften beihilfefähig. Für beihilfeberechtigte Angehörige gilt Satz 1 entsprechend.