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§ 108 LBG NRW
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt IV – Landespersonalausschuss

Titel: Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBG NRW
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Gesetz

§ 108 LBG NRW – Zusammensetzung (1)

(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus vierzehn ordentlichen und vierzehn stellvertretenden Mitgliedern.

(2) Je ein Mitglied und sein Stellvertreter werden durch das Innenministerium, das Finanzministerium, das Justizministerium, das Ministerium für Schule und Weiterbildung, das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und die Präsidentin des Landesrechnungshofs bestimmt.

(3) Die übrigen acht ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von der Landesregierung auf Vorschlag des Innenministeriums auf die Dauer von vier Jahren berufen, davon zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder auf Grund einer Benennung durch die Landesorganisationen der kommunalen Spitzenverbände und sechs ordentliche und sechs stellvertretende Mitglieder auf Grund einer Benennung durch die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften im Lande. Für jedes zu berufende Mitglied und seinen Stellvertreter müssen je drei Beamte benannt werden.

(4) Die ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen Beamte der in § 2 bezeichneten Dienstherren sein.

(5) Die den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften im Lande zustehenden Sitze werden nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlenverfahren verteilt; dabei sind die Zahlen der Mitglieder, die Beamte der in § 2 bezeichneten Dienstherren sind, zu Grunde zu legen.

(6) Vorsitzender des Landespersonalausschusses ist das vom Innenministerium bestimmte Mitglied.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 138 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 8 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) und § 134 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310).