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§ 108 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

ZEHNTER ABSCHNITT – Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Landtagswahlen, Volksabstimmungen, Volksentscheiden, Bundestags- und Europawahlen → 2. – Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen oder Bürgerentscheiden mit Volksabstimmungen, Volksentscheiden, Bundestags- und Europawahlen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 06.06.2020
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 108 KWO – Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Bundestagswahlen

Wird eine Direktwahl oder ein Bürgerentscheid am selben Tag wie eine Bundestagswahl durchgeführt, gilt § 92 entsprechend mit den Maßgaben, dass

  1. 1.

    § 102 keine Anwendung findet,

  2. 2.

    abweichend von § 11 die Wahlbekanntmachung und das Recht auf Einsicht in die Wählerverzeichnisse nach § 11 und 34 in der jeweils bis zum 30. Dezember 2011 anwendbaren Fassung erfolgt,

  3. 3.

    abweichend von § 17 Abs. 4 für die Beantragung von Wahlscheinen § 27 Abs. 4 der Bundeswahlordnung gilt,

  4. 4.

    Wahlscheine für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid ab dem für die Bundestagswahl zulässigen Zeitpunkt erteilt werden,

  5. 5.

    für den Mitteilungsdienst über Wahlscheine, die für ungültig erklärt worden sind, § 28 Abs. 8 Satz 3 der Bundeswahlordnung gilt,

  6. 6.

    für den Zeitpunkt, bis zu dem nicht zugegangene Wahlscheine ersetzt werden können, abweichend von § 18 Abs. 8 Satz 2 § 28 Abs. 10 Satz 2 der Bundeswahlordnung gilt und

  7. 7.