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§ 108 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Landkreisordnung → Abschnitt 2 – Vertretung und Verwaltung

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 108 KV M-V – Beschlussfähigkeit

(1) Der Kreistag ist beschlussfähig, wenn alle Kreistagsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte aller Kreistagsmitglieder zur Sitzung anwesend ist. Ein Mangel der Ladung ist unbeachtlich, wenn das betroffene Kreistagsmitglied zur Sitzung erscheint. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung festzustellen. Danach bleibt der Kreistag so lange beschlussfähig, bis die Kreistagspräsidentin oder der Kreistagspräsident von sich aus oder auf Antrag eines Kreistagsmitgliedes die Beschlussunfähigkeit feststellt. Dieses Kreistagsmitglied zählt zu den Anwesenden. Die Beschlussunfähigkeit ist festzustellen, wenn weniger als ein Drittel aller Kreistagsmitglieder anwesend ist.

(2) Ist mehr als die Hälfte aller Kreistagsmitglieder nach § 24 ausgeschlossen, so ist der Kreistag beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel aller Kreistagsmitglieder zur Sitzung anwesend ist.

(3) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Kreistages zurückgestellt worden, so ist der Kreistag in einer nachfolgenden Sitzung für diese Angelegenheit beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Kreistagsmitglieder anwesend sind und bei der Ladung auf diese Vorschrift hingewiesen wurden. Sind weniger als drei stimmberechtigte Kreistagsmitglieder anwesend, entscheidet der Landrat mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.