Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 108 HSOG
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Kosten

Titel: Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSOG
Gliederungs-Nr.: 310-63
gilt ab: 04.09.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 14 vom 25.01.2005

§ 108 HSOG – Kosten der Polizeibehörden, Bereitstellungs- und Duldungspflichten

(1) Die Kosten der Polizeibehörden trägt unbeschadet der Vorschriften in Abs. 2 das Land.

(2) Verbleiben Polizeibehörden oder deren Außenstellen in Gemeinden mit ehemals kommunaler Vollzugspolizei, so haben die Gemeinden auf ihre Kosten diejenigen gemeindeeigenen Grundstücke, Diensträume und Garagen zur unentgeltlichen Nutzung bereitzustellen, die am 1. Januar 1972 für vollzugspolizeiliche Zwecke genutzt worden sind; soweit sie für diese Zwecke nicht mehr genutzt werden, sind sie den Gemeinden zurückzugeben.

(3) 1Verkehrsflughäfen stellen den für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 zuständigen Polizeibehörden die erforderlichen Diensträume sowie Parkplätze für Dienstkraftfahrzeuge zur Verfügung und halten diese Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand. 2Hierdurch entstehende Mehrkosten vergütet das Land den Verkehrsflughäfen auf Antrag, soweit der Aufwand nicht über das für die Einrichtungen der Polizeibehörden übliche Maß hinaus geht.

(4) 1Die Eigentümerin, der Eigentümer, die Besitzerin, der Besitzer oder eine sonstige Nutzungsberechtigte oder ein sonstiger Nutzungsberechtigter einer baulichen Anlage, innerhalb der eine Funkverbindung zwischen der Leitstelle des örtlich zuständigen Polizeipräsidiums und den Einsatzkräften nicht sichergestellt ist, ist verpflichtet, das Anbringen einer Gebäudefunkanlage oder von Teilen davon für Zwecke der Gefahrenabwehr entschädigungslos zu dulden. 2Die Verpflichtung umfasst insbesondere die Bereitstellung eines Antennenstandorts und von abgeschlossenen Räumlichkeiten für die Systemtechnik, die Verkabelung der Anlage sowie die Stromversorgung. 3Soweit aufgrund des § 45 Abs. 1 Nr. 6 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374), oder anderer Rechtsvorschriften eine Verpflichtung zur Duldung, Einrichtung oder zum Unterhalt von Gebäudefunkanlagen nur für bestimmte Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben besteht, gilt diese auch für solche der Polizeibehörden.